Allgemeine Nutzungsbedingungen des ecs  

§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten:

Die TeilnehmerInnen erhalten nach Zahlung einer Kaution, einer Einlage und/oder eines Aufnahmebeitrages Nutzungsrechte an den Fahrzeugen der ecs Mitgliedsorganisation (Organisation) nach diesen Allgemeinen Nutzungsbedingungen (ANB), den Besonderen Nutzungsbedingungen der Organisation (BNB) sowie den jeweiligen Gebrauchsanweisungen und Preislisten. Die Nutzungsrechte und deren Erfüllung und Störungsfreiheit hängen in diesem nicht-typischen Rahmenmietvertrag auch vom Verhalten der anderen TeilnehmerInnen ab. Die Einlage dient der Sicherung von Zahlungsansprüchen; Mitwirkungsrechte an der Gestaltung des Car-Sharing-Gedankens bestehen im Rahmen des § 15 dieser ANB.

Fahrberechtigt sind grundsätzlich Personen, die einen Aufnahme-Vertrag mit einer Organisation abgeschlossen haben (TeilnehmerInnen). Die TeilnehmerInnen können sich von einem/r Beauftragten fahren lassen, verpflichten sich jedoch, die gültige Fahrerlaubnis einzusehen, sich vor jeder Fahrt von der Fahrtüchtigkeit des/der FahrerIn zu überzeugen und das Fahrzeug dem/r Beauftragten nicht ohne eigene Aufsicht zu überlassen. Die TeilnehmerInnen haften für Vertragsstrafen, Kosten und Schäden durch Beauftragte und nicht Fahrberechtigte, wenn sie diesen die Fahrt schuldhaft ermöglicht haben.

 

§ 2 Tresorschlüssel und Kaution usw.:

JedeR TeilnehmerIn erhält Tresorschlüssel, Identifikationskarten und/oder sonstige Hilfsmittel und damit Zugang zu den Fahrzeugen gemäß den BNB. Näheres zu Kautionen, Einlagen usw. regeln die BNB.

 Der/die TeilnehmerIn ist nur in Person berechtigt, die Tresorschlüssel, Identifikationskarten und sonstige Hilfsmittel zu benutzen bzw. zu bedienen. Der/die TeilnehmerIn haftet als EntleiherIn für den Verlust, die Verschlechterung und etwaigen Missbrauch des Schlüssels und der sonstigen Hilfsmittel. Der Verlust ist der Organisation unverzüglich mitzuteilen. Der/die TeilnehmerIn haftet für alle weiteren durch eine verspätete oder ganz unterlassene Mitteilung eintretenden Schäden.

 

§ 3 Buchungspflicht:

Der/die TeilnehmerIn verpflichtet sich, vor jeder Nutzung eines Fahrzeugs dieses unter Angabe des Nutzungszeitraums zu buchen. Überschneidungen mit bereits erfolgten Buchungen sind nicht zulässig. Durch jede Nutzung außerhalb des gebuchten Nutzungszeitraumes verwirkt der/die TeilnehmerIn eine Vertragsstrafe gemäß den BNB.

 

§ 4 Mietdauer:

Die Mietdauer umfasst den gebuchten Zeitraum, sie beginnt und endet zur vollen oder halben Stunde, es sei denn, die aktuell gültige Preisliste lässt kleinere Zeiteinheiten zu. Die Berechnung von angebrochenen Zeiteinheiten regeln die BNB.

 

§ 5 Stornierungen:

Hat der/die TeilnehmerIn das Fahrzeug korrekt gebucht, kann oder will sie/er jedoch nicht oder nur einen Teil der gebuchten Zeit nutzen, sind Abbestellungen möglich. Näheres regeln die BNB.

Ist das Fahrzeug zum gebuchten Zeitpunkt nicht am Ort, ist die Fahrt zu stornieren oder auf ein anderes Fahrzeug umzubuchen. Ausgleichszahlungen regeln die BNB.

 

§ 6 Verlängerung der Mietdauer:

Kann der/die TeilnehmerIn den gebuchten Rückgabezeitpunkt nicht einhalten, muss er/sie seine/ihre Buchungszeit vor Ablauf der ursprünglichen Buchungszeit verlängern. Näheres regeln die BNB.

 

§ 7 Überprüfen des Fahrzeugs vor Fahrtantritt:

Der/die TeilnehmerIn ist verpflichtet, das Fahrzeug vor jeder Nutzung auf seinen Zustand und äußere Mängel zu überprüfen. Mängel, die nicht in der Mängelliste eingetragen sind, müssen vor Fahrtantritt an die Organisation gemeldet werden. Die Benutzung des Fahrzeugs ist in diesem Falle nur mit deren ausdrücklicher Erlaubnis zulässig. In die Mängelliste dürfen von den TeilnehmerInnen keine Eintragungen vorgenommen werden, soweit nicht in den BNB anderes geregelt ist.

 Hält der/die NutzerIn die vorgenannten Pflichten nicht ein, haftet er/sie für alle hieraus der Organisation entstehenden Schäden.

 

§ 8 Mitführen eines gültigen Führerscheins:

Der/die TeilnehmerIn verpflichtet sich, bei jeder Fahrt seinen/ihren gültigen Führerschein mitzuführen. Die Berechtigung nach § 1 ist an den fortdauernden, ununterbrochenen Besitz eines gültigen Führerscheins und die Einhaltung aller darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen gebunden. Bei Entzug, vorübergehender Sicherstellung oder Verlust des Führerscheins erlischt unmittelbar die Fahrberechtigung nach § 1. Der/die TeilnehmerIn ist verpflichtet, die Organisation von dem Wegfall oder Einschränkungen seiner/ihrer Fahrerlaubnis unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 Die BNB können für Verstöße gegen diese Pflichten Vertragsstrafen vorsehen.

 

§ 9 Behandlung des Fahrzeugs:

Der/die TeilnehmerIn hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln, regelmäßig die Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck zu prüfen und das Fahrzeug ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern.

 

Näheres zum Betanken, zur Pflege und Handhabung regeln die BNB.

 

§ 10 Haftung:

Die Organisation haftet  für Sachschäden, welche der/die TeilnehmerIn oder dessen/deren BeauftragteR im Rahmen der Anmietung oder Benut­zung des Fahrzeugs erleidet, nur, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig von der Organisation verursacht wurde oder eine Halterhaftung gegeben ist.  Soweit Sach- oder Vermögensschäden daraus entstehen, dass ein Fahrzeug nicht zur Verfügung steht, haftet die Organisation nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ausnahmen regeln  die jeweiligen BNB.

 Soweit die Organisation nach Satz 1 und 2 den TeilnehmerInnen gegenüber nicht haftet, stellt der/die TeilnehmerIn die Organisation von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.

 

§ 11 Versicherungen:

Für alle Fahrzeuge besteht eine Haftpflicht-, Teilkasko- und Vollkaskoversicherung. Die jeweilige Selbstbeteiligung und die Möglichkeiten, weitere Versicherungen abzuschließen, ergeben sich aus den BNB.

 

§ 12 Unfälle und Schäden:

Unfälle und andere Schäden im Zusammenhang mit den gemieteten Autos sind unverzüglich telefonisch oder persönlich der Organisation mitzuteilen. Unfälle sind zusätzlich der Polizei zu melden. Der/die TeilnehmerIn ist verpflichtet, alles zu einer Begrenzung des Schadens zu tun. Die Fortsetzung der Fahrt nach Unfällen oder erheblichen Schäden ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Organisation zulässig.

 Bei geringfügigen Schäden kann der/die TeilnehmerIn Reparaturen bis zu einem durch die BNB bestimmten Betrag eigenständig ausführen lassen, wenn dies bei einer konzessionierten Werkstatt geschieht.

 Der/die TeilnehmerIn haftet der Organisation gegenüber für Schäden, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen, der gesetzlichen Vorschriften oder Versicherungsbedingungen ergeben, im Rahmen der in den BNB festgelegten Höchstbeträge.

 

§ 13 Rückgabe:

Der/die TeilnehmerIn ist verpflichtet, das Fahrzeug bis zum Ablauf der Mietdauer ordnungsgemäß  zurückzugeben. Die Rückgabe gilt erst dann als ordnungsgemäß erfolgt,  wenn

·       das Fahrzeug mit den vorgeschriebenen Papieren und ordnungsgemäß verschlossen an seinem definierten Parkplatz abgestellt ist,

·       der „Fahrbericht“ vollständig, wahrheitsgemäß und leserlich ausgefüllt, unterschrieben und am dafür vorgesehenen Ort deponiert und

·       der Wagenschlüssel im dafür vorgesehenen Schlüsseltresor sicher untergebracht wurde.

 Eine nicht ordnungsgemäße Rückgabe kann eine Vertragsstrafe  oder auch Schadensersatzansprüche gemäß den BNB auslösen.

 

§ 14 Quernutzung:

Der/die TeilnehmerIn kann Fahrzeuge anderer ecs Mitgliedsorganisationen benutzen (im folgenden Quernutzung genannt), es sei denn, es liegen wichtige Gründe, wie z.B. Vertragsverletzungen, vor, die eine Untersagung der Quernutzung rechtfertigen. Das Quernutzungsinteresse muss über die Organisation des/der TeilnehmerIn angemeldet werden. Die Quernutzung findet zu den BNB und Preisen der jeweils fahrzeuggebenden Organisation statt. Der/die TeilnehmerIn stellt die Organisation von Forderungen Dritter frei, die sich aus der Quernutzung ergeben.

 

 § 15 Teilnehmerinnenmitbestimmung:

In regelmäßigem Abstand, mindestens einmal jährlich, wird eine TeilnehmerInnenversammlung einberufen, die über die Tarifstruktur sowie grundlegende Entscheidungen der Geschäftspolitik berät. Weitergehende Teilhaberechte bleiben unberührt.

 

§ 16 Sperre und Kündigung:

Bei Verstößen eines/r TeilnehmerIn gegen seine/ihre Vertragspflichten kann die Organisation  bis zur Klärung des Sachverhalts bzw. bei konkreter Besorgnis weiterer Schäden eine sofortige Sperre aussprechen und die ausgegebenen Schlüssel usw. einziehen. Im einzelnen gilt das für folgende Verstöße:

·       Überlassung an Nichtberechtigte (§ 1 Abs. 2 ANB)

·       verspätete bzw. unterlassene Verlustmeldung
(§ 2 Abs. 2 ANB)

·       ungebuchte Nutzung (§ 3 ANB)

·       Nichtmeldung von Schäden (§ 7 Abs. 1 ANB)

·       unzulässige eigenmächtige Eintragungen in die Mängelliste (§ 7 Abs. 1 Satz 3 ANB)

·       Nichtmeldung  von Wegfall oder Einschränkungen der Fahrerlaubnis (§ 8 ANB)

·       Schlechtbehandlung des Fahrzeugs (§ 9 ANB)

·       nichtgenehmigte Weiterfahrt nach Unfällen usw.       (§ 12  Abs. 1 ANB) und

·       nichtordnungsgemäße Rückgabe (§ 13 Abs. 2 ANB).

Die Organisation darf das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn der/die TeilnehmerIn oder Dritte durch Verschulden des/der TeilnehmerIn das Fahrzeug in erheblich vertragswidriger Weise gebrauchen oder einen vertragswidrigen Gebrauch trotz Abmahnung fortsetzen.

 Sowohl die Organisation, als auch der/die TeilnehmerIn können jederzeit und ohne Angabe von Gründen das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung verlängert werden.

 

§ 17 Vertragsänderungen und Teilunwirksamkeit:

Änderungen dieser Bedingungen und der BNB werden dem/der TeilnehmerIn, wenn diese die TeilnehmerInnen nicht nur unwesentlich belasten, durch schriftliche Benachrichtigung und durch Aushang oder Auslegung in den Geschäftsräumen der Organisation, in allen anderen Fällen durch ausdrücklichen Hinweis und durch Aushang und durch Auslegung bekanntgegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der/die TeilnehmerIn nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge werden die TeilnehmerInnen durch die Organisation bei der Bekanntgabe besonders hingewiesen. Der Widerspruch des/der TeilnehmerIn muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung bei der Organisation eingegangen sein.

 

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch der Bestand der Bedingungen im übrigen nicht berührt.

 

 

 

 

 

Besondere Nutzungsbedingungen von Top Car Sharing

Stand 01.01.2002

 

Ergänzend zu den Allgemeinen Nutzungsbedingungen (ANB) des European Car Sharing Verbandes (ecs) gelten für Top Car Sharing folgende Besondere  Nutzungsbedingungen (BNB):

 

Zu § 1 Allgemeine Rechte und Pflichten:

Bei einer unbeaufsichtigten Überlassung von Fahrzeugen an Nichtberechtigte wird eine Vertragsstrafe von Euro 250.—fällig. Darüber hinaus behält sich Top Car Sharing das Recht auf fristlose Kündigung vor.

 

Zu § 2 Tresorschlüssel und Kaution:

Bei Kündigung und Rückgabe des Tresorschlüssels erhält der Teilnehmer die Kaution unverzinst zurück. Die Kaution gilt als Sicherheitsleistung für Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag und kann bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen gegenüber dem Teilnehmer zurückbehalten werden. Die Tresorschlüssel dürfen nicht auf eine Weise gekennzeichnet werden, die Unbeteiligte den Zusammenhang zu Top Car Sharing erkennbar werden lässt. Zeigt der Teilnehmer einen Verlust/Missbrauch nicht unmittelbar an, wird eine Vertragsstrafe von Euro 160.—fällig.

Ein Missbrauch der Tresorschlüssel wird mit Strafanzeige verfolgt.

 

Zu § 3 Buchungspflicht:

Bei Fahrten ohne Buchung wird eine Vertragsstrafe von Euro 60.—und eine Ausgleichszahlung von Euro 30.—an den geschädigten Teilnehmer fällig.

 

Zu § 4 Mietdauer:

Für die Abrechnung der gebuchten Stunden sind die Eintragungen der Telefonzentrale maßgebend. Mindestbuchungsdauer ist eine halbe Stunde.

 

Zu § 5 Stornierungen:

Stornos für Fahrten mit einer Buchungsdauer von weniger als 3 Tagen müssen 24 Stunden vor Fahrtbeginn, für die längeren Fahrten und Abo-Fahrten eine Woche vor Fahrtbeginn bei der Zentrale eingehen. Andernfalls ist der Teilnehmer zur Zahlung des Preises für die gebuchte Zeit verpflichtet, sofern das Fahrzeug nicht anderweitig gebucht wird.

 

Zu § 6 Verlängerung der Mietdauer:

Sofern sich keine Überschneidungen mit anderen Buchungen ergeben, gilt der Normaltarif.

Befindet sich das Fahrzeug bei Buchungsende nicht an der Station, wird eine Gebühr von Euro 30.—berechnet. Dem   geschädigten   Teilnehmer werden Euro 15.—gutgeschrieben. Der Teilnehmer muss hierzu die Fahrt kostenfrei stornieren.

Bei mitgeteilten Verlängerungen verringert sich die Gebühr auf Euro 15.--.

 

Zu § 8 Mitführen eines gültigen Führerscheines:

Bei Verstoß gegen die Vorschriften des § 8 wird eine Vertragsstrafe von Euro 250.—fällig.

 

Zu § 9 Behandlung des Fahrzeugs:

Die Fahrzeuge sind mit mindesten ¼ Tankinhalt und in sauberem Zustand zurückzugeben. Bei übermäßiger Verschmutzung wird eine Reinigungsgebühr von Euro 13.—berechnet.

Bei Fahrten von über 500 km überprüft der Teilnehmer Reifendruck, Motorölstand, Kühlwasser und Scheibenwaschwasser.

 

Zu § 11 Versicherungen:

Top Car Sharing unterhält für alle Fahrzeuge eine Haftpflichtversicherung, eine Vollkasko- und Teilkaskoversicherung jeweils mit einer Selbstbeteiligung (SB).

Haftpflicht            Euro160.—

Teilkasko            Euro 300.—

Vollkasko            Euro 300.—

Zus. max.            Euro 460.—

Verletzt der Teilnehmer die Straßenverkehrsordnung, die Versicherungsbestimmungen oder andere Bestimmungen in einer Weise, die zur Nichtübernahme des Schadens durch die Versicherung führt, haftet der Teilnehmer in voller Höhe für die entstandenen Schäden.

 

Zu § 12 Unfälle und Schäden:

Bei Fahrten außerhalb Heidenheims/ Ellwangens können Teilnehmer notwendige Reparaturen eigenständig durch eine zugelassene KfZ-Werkstatt bis zu einer Höhe von Euro 130.—durchführen lassen. Die verauslagten Kosten werden von Top Car Sharing, gegen Vorlage einer ordnungsgemäßen Quittung, erstattet.

 

Zu § 16 Kündigung:

Top Car Sharing behält sich nach jedem Unfall, unabhängig der o.g. Kündigungsfrist, das Recht der fristlosen Kündigung vor. Dies betrifft insbesondere grob fahrlässig verursachte Schäden.

 

Rechnung:

Die Rechnung wird dem Teilnehmer zugesandt. Die Rechnungssumme wird im Lastschriftverfahren vom Konto des  Teilnehmers eingezogen.