Allgemeine Nutzungsbedingungen des ecs
§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten:
Die TeilnehmerInnen erhalten
nach Zahlung einer Kaution, einer Einlage und/oder eines Aufnahmebeitrages
Nutzungsrechte an den Fahrzeugen der ecs Mitgliedsorganisation (Organisation)
nach diesen Allgemeinen Nutzungsbedingungen (ANB), den Besonderen
Nutzungsbedingungen der Organisation (BNB) sowie den jeweiligen
Gebrauchsanweisungen und Preislisten. Die
Nutzungsrechte und deren Erfüllung und Störungsfreiheit hängen in diesem
nicht-typischen Rahmenmietvertrag auch vom Verhalten der anderen
TeilnehmerInnen ab. Die Einlage dient der Sicherung von Zahlungsansprüchen;
Mitwirkungsrechte an der Gestaltung des Car-Sharing-Gedankens bestehen im
Rahmen des § 15 dieser ANB.
Fahrberechtigt sind grundsätzlich
Personen, die einen Aufnahme-Vertrag mit einer Organisation abgeschlossen
haben (TeilnehmerInnen). Die TeilnehmerInnen können sich von einem/r
Beauftragten fahren lassen, verpflichten sich jedoch, die gültige Fahrerlaubnis
einzusehen, sich vor jeder Fahrt von der Fahrtüchtigkeit des/der FahrerIn zu
überzeugen und das Fahrzeug dem/r Beauftragten nicht ohne eigene Aufsicht zu
überlassen. Die TeilnehmerInnen haften für Vertragsstrafen, Kosten und Schäden
durch Beauftragte und nicht Fahrberechtigte, wenn sie diesen die Fahrt
schuldhaft ermöglicht haben.
§ 2 Tresorschlüssel und Kaution usw.:
JedeR TeilnehmerIn erhält
Tresorschlüssel, Identifikationskarten und/oder sonstige Hilfsmittel und
damit Zugang zu den Fahrzeugen gemäß den BNB. Näheres zu Kautionen,
Einlagen usw. regeln die BNB.
Der/die TeilnehmerIn ist
nur in Person berechtigt, die Tresorschlüssel, Identifikationskarten und
sonstige Hilfsmittel zu benutzen bzw. zu bedienen. Der/die TeilnehmerIn haftet
als EntleiherIn für den Verlust, die Verschlechterung und etwaigen Missbrauch
des Schlüssels und der sonstigen Hilfsmittel. Der Verlust ist der
Organisation unverzüglich mitzuteilen. Der/die TeilnehmerIn haftet für alle
weiteren durch eine verspätete oder ganz unterlassene Mitteilung eintretenden
Schäden.
§ 3 Buchungspflicht:
Der/die TeilnehmerIn
verpflichtet sich, vor jeder Nutzung eines Fahrzeugs dieses unter Angabe des
Nutzungszeitraums zu buchen. Überschneidungen mit bereits erfolgten Buchungen
sind nicht zulässig. Durch jede Nutzung außerhalb des gebuchten Nutzungszeitraumes
verwirkt der/die TeilnehmerIn eine Vertragsstrafe gemäß den BNB.
§ 4 Mietdauer:
Die Mietdauer umfasst den
gebuchten Zeitraum, sie beginnt und endet zur vollen oder halben Stunde, es
sei denn, die aktuell gültige Preisliste lässt kleinere Zeiteinheiten zu.
Die Berechnung von angebrochenen Zeiteinheiten regeln die BNB.
§ 5 Stornierungen:
Hat der/die TeilnehmerIn das
Fahrzeug korrekt gebucht, kann oder will sie/er jedoch nicht oder nur einen
Teil der gebuchten Zeit nutzen, sind Abbestellungen möglich. Näheres regeln
die BNB.
Ist das Fahrzeug zum gebuchten
Zeitpunkt nicht am Ort, ist die Fahrt zu stornieren oder auf ein anderes
Fahrzeug umzubuchen. Ausgleichszahlungen regeln die BNB.
§ 6 Verlängerung der Mietdauer:
Kann der/die TeilnehmerIn den
gebuchten Rückgabezeitpunkt nicht einhalten, muss er/sie seine/ihre Buchungszeit
vor Ablauf der ursprünglichen Buchungszeit verlängern. Näheres regeln die
BNB.
§ 7 Überprüfen des Fahrzeugs vor Fahrtantritt:
Der/die TeilnehmerIn ist
verpflichtet, das Fahrzeug vor jeder Nutzung auf seinen Zustand und äußere Mängel
zu überprüfen. Mängel, die nicht in der Mängelliste eingetragen sind, müssen
vor Fahrtantritt an die Organisation gemeldet werden. Die Benutzung des
Fahrzeugs ist in diesem Falle nur mit deren ausdrücklicher Erlaubnis zulässig.
In die Mängelliste dürfen von den TeilnehmerInnen keine Eintragungen vorgenommen
werden, soweit nicht in den BNB anderes geregelt ist.
Hält der/die NutzerIn die vorgenannten Pflichten nicht ein, haftet
er/sie für alle hieraus der Organisation entstehenden Schäden.
§ 8 Mitführen eines gültigen Führerscheins:
Der/die TeilnehmerIn
verpflichtet sich, bei jeder Fahrt seinen/ihren gültigen Führerschein mitzuführen.
Die Berechtigung nach § 1 ist an den fortdauernden, ununterbrochenen Besitz
eines gültigen Führerscheins und die Einhaltung aller darin enthaltenen
Bedingungen und Auflagen gebunden. Bei Entzug, vorübergehender Sicherstellung
oder Verlust des Führerscheins erlischt unmittelbar die Fahrberechtigung nach
§ 1. Der/die TeilnehmerIn ist verpflichtet, die Organisation von dem Wegfall
oder Einschränkungen seiner/ihrer Fahrerlaubnis unverzüglich in Kenntnis zu
setzen.
Die BNB können für Verstöße
gegen diese Pflichten Vertragsstrafen vorsehen.
§ 9 Behandlung des Fahrzeugs:
Der/die TeilnehmerIn hat das
Fahrzeug sorgsam zu behandeln, regelmäßig die Betriebsflüssigkeiten und den
Reifendruck zu prüfen und das Fahrzeug ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu
sichern.
Näheres zum Betanken, zur
Pflege und Handhabung regeln die BNB.
§ 10 Haftung:
Die Organisation haftet für
Sachschäden, welche der/die TeilnehmerIn oder dessen/deren BeauftragteR im
Rahmen der Anmietung oder Benutzung des Fahrzeugs erleidet, nur, wenn der
Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig von der Organisation verursacht
wurde oder eine Halterhaftung gegeben ist. Soweit Sach- oder Vermögensschäden
daraus entstehen, dass ein Fahrzeug nicht zur Verfügung steht, haftet die Organisation nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ausnahmen regeln
die jeweiligen BNB.
Soweit die Organisation
nach Satz 1 und 2 den TeilnehmerInnen gegenüber nicht haftet, stellt der/die
TeilnehmerIn die Organisation von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.
§ 11 Versicherungen:
Für alle Fahrzeuge besteht eine
Haftpflicht-, Teilkasko- und Vollkaskoversicherung. Die jeweilige
Selbstbeteiligung und die Möglichkeiten, weitere Versicherungen abzuschließen,
ergeben sich aus den BNB.
§ 12 Unfälle und Schäden:
Unfälle und andere Schäden im
Zusammenhang mit den gemieteten Autos sind unverzüglich telefonisch oder persönlich
der Organisation mitzuteilen. Unfälle sind zusätzlich der Polizei zu melden.
Der/die TeilnehmerIn ist verpflichtet, alles zu einer Begrenzung des Schadens
zu tun. Die Fortsetzung der Fahrt nach Unfällen oder erheblichen Schäden ist
nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Organisation zulässig.
Bei geringfügigen Schäden
kann der/die TeilnehmerIn Reparaturen bis zu einem durch die BNB bestimmten
Betrag eigenständig ausführen lassen, wenn dies bei einer konzessionierten
Werkstatt geschieht.
Der/die TeilnehmerIn
haftet der Organisation gegenüber für Schäden, die sich aus der
Nichtbeachtung dieser Bestimmungen, der gesetzlichen Vorschriften oder
Versicherungsbedingungen ergeben, im Rahmen der in den BNB festgelegten Höchstbeträge.
§ 13 Rückgabe:
Der/die TeilnehmerIn ist
verpflichtet, das Fahrzeug bis zum Ablauf der Mietdauer ordnungsgemäß
zurückzugeben. Die Rückgabe gilt erst dann als ordnungsgemäß
erfolgt, wenn
·
das
Fahrzeug mit den vorgeschriebenen Papieren und ordnungsgemäß verschlossen an
seinem definierten Parkplatz abgestellt ist,
·
der
„Fahrbericht“ vollständig, wahrheitsgemäß und leserlich ausgefüllt,
unterschrieben und am dafür vorgesehenen Ort deponiert und
·
der
Wagenschlüssel im dafür vorgesehenen Schlüsseltresor sicher untergebracht
wurde.
Eine nicht ordnungsgemäße Rückgabe kann eine Vertragsstrafe
oder auch Schadensersatzansprüche gemäß den BNB auslösen.
§ 14 Quernutzung:
Der/die TeilnehmerIn kann
Fahrzeuge anderer ecs Mitgliedsorganisationen benutzen (im folgenden
Quernutzung genannt), es sei denn, es liegen wichtige Gründe, wie z.B.
Vertragsverletzungen, vor, die eine Untersagung der Quernutzung rechtfertigen.
Das Quernutzungsinteresse muss über die Organisation des/der TeilnehmerIn
angemeldet werden. Die Quernutzung findet zu den BNB und Preisen der jeweils
fahrzeuggebenden Organisation statt. Der/die TeilnehmerIn stellt die
Organisation von Forderungen Dritter frei, die sich aus der Quernutzung
ergeben.
§ 15 Teilnehmerinnenmitbestimmung:
In regelmäßigem Abstand,
mindestens einmal jährlich, wird eine TeilnehmerInnenversammlung einberufen,
die über die Tarifstruktur sowie grundlegende Entscheidungen der Geschäftspolitik
berät. Weitergehende Teilhaberechte bleiben unberührt.
§ 16 Sperre und Kündigung:
Bei Verstößen eines/r
TeilnehmerIn gegen seine/ihre Vertragspflichten kann die Organisation bis
zur Klärung des Sachverhalts bzw. bei konkreter Besorgnis weiterer Schäden eine
sofortige Sperre aussprechen und die ausgegebenen Schlüssel usw. einziehen.
Im einzelnen gilt das für folgende Verstöße:
·
Überlassung an Nichtberechtigte (§ 1 Abs. 2 ANB)
·
verspätete bzw. unterlassene Verlustmeldung
(§ 2 Abs. 2 ANB)
·
ungebuchte Nutzung (§ 3 ANB)
·
Nichtmeldung von Schäden (§ 7 Abs. 1 ANB)
·
unzulässige eigenmächtige Eintragungen in die Mängelliste
(§ 7 Abs. 1 Satz 3 ANB)
·
Nichtmeldung von
Wegfall oder Einschränkungen der Fahrerlaubnis (§ 8 ANB)
·
Schlechtbehandlung des Fahrzeugs (§ 9 ANB)
·
nichtgenehmigte Weiterfahrt nach Unfällen usw.
(§ 12 Abs. 1 ANB) und
·
nichtordnungsgemäße Rückgabe (§ 13 Abs. 2 ANB).
Die Organisation darf das
Vertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn der/die TeilnehmerIn oder Dritte
durch Verschulden des/der TeilnehmerIn das Fahrzeug in erheblich
vertragswidriger Weise gebrauchen oder
einen vertragswidrigen Gebrauch trotz Abmahnung fortsetzen.
Sowohl die Organisation,
als auch der/die TeilnehmerIn können jederzeit und ohne Angabe von Gründen
das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen
zum Monatsende schriftlich kündigen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung
verlängert werden.
§ 17 Vertragsänderungen und Teilunwirksamkeit:
Änderungen dieser Bedingungen
und der BNB werden dem/der TeilnehmerIn, wenn diese die TeilnehmerInnen nicht
nur unwesentlich belasten, durch schriftliche Benachrichtigung
und durch Aushang oder Auslegung in den Geschäftsräumen der Organisation, in
allen anderen Fällen durch ausdrücklichen Hinweis und durch Aushang und
durch Auslegung bekanntgegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der/die
TeilnehmerIn nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge werden
die TeilnehmerInnen durch die Organisation bei der Bekanntgabe besonders
hingewiesen. Der Widerspruch des/der TeilnehmerIn muss innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe der Änderung bei der Organisation eingegangen sein.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch der Bestand der Bedingungen im übrigen nicht berührt.
Besondere
Nutzungsbedingungen von Top Car Sharing
Stand
01.01.2002
Ergänzend
zu den Allgemeinen Nutzungsbedingungen (ANB) des European Car Sharing Verbandes
(ecs) gelten für Top Car Sharing folgende Besondere Nutzungsbedingungen (BNB):
Zu
§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten:
Bei einer unbeaufsichtigten Überlassung
von Fahrzeugen an Nichtberechtigte wird eine Vertragsstrafe von Euro 250.—fällig.
Darüber hinaus behält sich Top Car Sharing das Recht auf fristlose Kündigung
vor.
Zu
§ 2 Tresorschlüssel und Kaution:
Bei Kündigung und Rückgabe
des Tresorschlüssels erhält der Teilnehmer die Kaution unverzinst zurück. Die
Kaution gilt als Sicherheitsleistung für Zahlungsverpflichtungen aus diesem
Vertrag und kann bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen gegenüber dem
Teilnehmer zurückbehalten werden. Die Tresorschlüssel dürfen nicht auf eine
Weise gekennzeichnet werden, die Unbeteiligte den Zusammenhang zu Top Car
Sharing erkennbar werden lässt. Zeigt der Teilnehmer einen Verlust/Missbrauch
nicht unmittelbar an, wird eine Vertragsstrafe von Euro 160.—fällig.
Ein Missbrauch der Tresorschlüssel
wird mit Strafanzeige verfolgt.
Zu
§ 3 Buchungspflicht:
Bei Fahrten ohne Buchung wird
eine Vertragsstrafe von Euro 60.—und eine Ausgleichszahlung von Euro 30.—an
den geschädigten Teilnehmer fällig.
Zu
§ 4 Mietdauer:
Für die Abrechnung der
gebuchten Stunden sind die Eintragungen der Telefonzentrale maßgebend.
Mindestbuchungsdauer ist eine halbe Stunde.
Zu
§ 5 Stornierungen:
Stornos für Fahrten mit einer
Buchungsdauer von weniger als 3 Tagen müssen 24 Stunden vor Fahrtbeginn, für
die längeren Fahrten und Abo-Fahrten eine Woche vor Fahrtbeginn bei der
Zentrale eingehen. Andernfalls ist der Teilnehmer zur Zahlung des Preises für
die gebuchte Zeit verpflichtet, sofern das Fahrzeug nicht anderweitig gebucht
wird.
Zu
§ 6 Verlängerung der Mietdauer:
Sofern
sich keine Überschneidungen mit anderen Buchungen ergeben, gilt der
Normaltarif.
Befindet sich das Fahrzeug bei
Buchungsende nicht an der Station, wird eine Gebühr von Euro 30.—berechnet.
Dem geschädigten
Teilnehmer werden Euro 15.—gutgeschrieben. Der Teilnehmer muss hierzu
die Fahrt kostenfrei stornieren.
Bei mitgeteilten Verlängerungen
verringert sich die Gebühr auf Euro 15.--.
Zu
§ 8 Mitführen eines gültigen Führerscheines:
Bei Verstoß gegen die
Vorschriften des § 8 wird eine Vertragsstrafe von Euro 250.—fällig.
Zu
§ 9 Behandlung des Fahrzeugs:
Die Fahrzeuge sind mit
mindesten ¼ Tankinhalt und in sauberem Zustand zurückzugeben. Bei übermäßiger
Verschmutzung wird eine Reinigungsgebühr von Euro 13.—berechnet.
Bei Fahrten von über 500 km
überprüft der Teilnehmer Reifendruck, Motorölstand, Kühlwasser und
Scheibenwaschwasser.
Zu
§ 11 Versicherungen:
Top
Car Sharing unterhält für alle Fahrzeuge eine Haftpflichtversicherung, eine
Vollkasko- und Teilkaskoversicherung jeweils mit einer Selbstbeteiligung (SB).
Haftpflicht
Euro160.—
Teilkasko
Euro 300.—
Vollkasko
Euro 300.—
Zus.
max.
Euro 460.—
Verletzt
der Teilnehmer die Straßenverkehrsordnung, die Versicherungsbestimmungen oder
andere Bestimmungen in einer Weise, die zur Nichtübernahme des Schadens durch
die Versicherung führt, haftet der Teilnehmer in voller Höhe für die
entstandenen Schäden.
Zu
§ 12 Unfälle und Schäden:
Bei
Fahrten außerhalb Heidenheims/ Ellwangens können Teilnehmer notwendige
Reparaturen eigenständig durch eine zugelassene KfZ-Werkstatt bis zu einer Höhe
von Euro 130.—durchführen lassen. Die verauslagten Kosten werden von Top Car
Sharing, gegen Vorlage einer ordnungsgemäßen Quittung, erstattet.
Zu
§ 16 Kündigung:
Top
Car Sharing behält sich nach jedem Unfall, unabhängig der o.g. Kündigungsfrist,
das Recht der fristlosen Kündigung vor. Dies betrifft insbesondere grob fahrlässig
verursachte Schäden.
Rechnung:
Die
Rechnung wird dem Teilnehmer zugesandt. Die Rechnungssumme wird im
Lastschriftverfahren vom Konto des Teilnehmers
eingezogen.